§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 2 KommStG
Eine für einen Teil der Gf-Entlohnung bestehende Vereinbarung über die Abhängigkeit vom Erfolg der Ges bewirkt für sich allein noch kein Unternehmerrisiko des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf. Erfolgt die Entlohnung im Übrigen kontinuierlich durch Akontozahlungen und ist der Gf in den Organismus der Ges eingegliedert, besteht KommSt-Pflicht.