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Fehlendes Unternehmerrisiko und KommSt-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/123 Heft 6 v. 15.3.2004

§ 22 Z 2 EStG 1988

§ 2 KommStG

Eine für einen Teil der Gf-Entlohnung bestehende Vereinbarung über die Abhängigkeit vom Erfolg der Ges bewirkt für sich allein noch kein Unternehmerrisiko des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf. Erfolgt die Entlohnung im Übrigen kontinuierlich durch Akontozahlungen und ist der Gf in den Organismus der Ges eingegliedert, besteht KommSt-Pflicht.

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