§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988
§ 26 Z 4 EStG 1988
Die steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden kann. Ist ein Lkw-Lenker regelmäßig mit der Lieferung von Mineralöl an Tankstellen in einem politischen Bezirk befasst, liegt eine regelmäßige Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich vor, sodass von einer Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten auch dann ausgegangen werden kann, wenn die konkrete Häufigkeit des Aufenthaltes in den einzelnen Orten nicht festgestellt werden kann.