§ 2 Abs 3 EStG 1988
§ 1 Abs 2 Z 1 LVO 1990
1. Auch wenn mit endgültigen und rechtskräftigen Bescheiden für Vorjahre nicht von Liebhaberei ausgegangen worden ist, kann die Beurteilung späterer Veranlagungsjahre zu einem anderen Ergebnis führen.
§ 2 Abs 3 EStG 1988
§ 1 Abs 2 Z 1 LVO 1990
1. Auch wenn mit endgültigen und rechtskräftigen Bescheiden für Vorjahre nicht von Liebhaberei ausgegangen worden ist, kann die Beurteilung späterer Veranlagungsjahre zu einem anderen Ergebnis führen.