Stmk ParkGebG: §§ 2, 3, 4
Grazer ParkGebV: § 4
Wenn bei der Parkscheinentwertung nach der Grazer ParkGebV angefangene Viertelstunden unberücksichtigt bleiben können, so bezieht sich dies auf die der Abstellzeit unmittelbar folgende Viertelstunde und nicht auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Toleranzgrenze von 10 Minuten nach dem Stehenlassen des Fahrzeuges.