EStG 1988: § 34 Abs 3 EStG 1988
Kann ein StPfl, der die Schulden seiner Tochter nach Eingehen einer Bürgschaft abgedeckt hat, nicht darlegen, welche Folgen das Unterbleiben der Abdeckung für die Tochter gehabt hätte, kann von keiner Zwangsläufigkeit und damit von keiner außergewöhnlichen Belastung ausgegangen werden.