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Keine Getränkesteuerhaftung für erst nach dem 9. 3. 2000 fällig gewordene Getränkesteuer

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/606 Heft 22 v. 15.11.2004

Tir LAO: § 7 Abs 1 Abs 1

Die Heranziehung eines Gf zur Haftung für GetrSt, die erst nach dem 09.03.2000 fällig geworden ist, ist rechtswidrig.

18.09.2003, 2003/16/0001

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