Tir GetrStG: § 11
Tir LAO: § 157a
Den Anforderungen, die der EuGH in seinem Urteil 02.10.2003, C-147/01 , formuliert hat und unter welchen die Rückzahlung von entrichteter GetrSt verweigert werden kann, wird nicht entsprochen, wenn einerseits ausgesprochen wird, dass der Nachweis der Überwälzung schon dann erbracht wäre, wenn „laut Getränkekarte die Verkaufspreise‚ inklusive Steuern‘ waren bzw die Verkaufspreise im Wege von Schlüsselzahlen, die die GetrSt auf alkoholische Getränke enthielten, auf die Bemessungsgrundlage zugerechnet wurden“. Verpflichtet der B der Gemeindebeh andererseits auch nicht zur Bedachtnahme auf die mit der Getränkebesteuerung allenfalls verbundene Gewinnschmälerung, sondern wird vielmehr durch die im angef B dargelegte Interpretation des § 187a Tir LAO eine solche Bedachtnahme geradezu ausgeschlossen, ist dieser rechtswidrig.