EStG 1988: § 22 Z 2 EStG 1988
FLAG: § 41 Abs 2 FLAG
Die Vereinbarung eines Stundenlohnes mit einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf spricht, ungeachtet der Beweggründe, die zu dieser Vereinbarung geführt haben, gegen das Vorliegen eines die DB-Pflicht tangierenden Unternehmerrisikos. Auch die bei Eintreten einer Verlustsituation mögliche Reduktion des vorgesehenen Stundensatzes auf 40 % begründet kein für einen Unternehmer typisches Risiko, sondern lässt vielmehr einen vom Erfolg der Gf-Tätigkeit unabhängigen Fixbezug erkennen. Eine für die Ges übernommene Haftung des Gf als Bürge ist der für die Beurteilung des Unternehmerrisikos als Gf irrelevanten Gesellschaftersphäre zuzuordnen, wenn diese Haftung durch die Gesellschafterstellung verursacht wurde. An dieser Verursachung ändert sich auch dann nichts, wenn der Gesellschafter später seine Anteile abtritt.