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Grundabtretungs-Ausgleichsabg bei Grundabteilung eines an eine schon länger bestehende öffentliche Verkehrsfäche angrenzenden Grundstückes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/297 Heft 9 v. 1.5.2003

§ 10 Nö BauO 1976

§ 13 Nö BauO 1976

1. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer GrundabtretungsAusgleichsabg für die Herstellung von Verkehrsflächen in NÖ knüpft an das Vorliegen einer Grundabteilung gem § 10 Abs 1 Nö BauO 1976 an. Erfolgte eine Grundabtretung vor In-Kraft-Treten der Nö BauO 1976, so entsteht eine neuerliche Verpflichtung zur Grundabtretung (bzw zur Entrichtung einer Grundabtretungs-Ausgleichsabg) erst mit Verwirklichung eines diese Pflicht auslösenden Sachverhaltes, einer Grundabteilung.

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