§ 10 Nö BauO 1976
§ 13 Nö BauO 1976
1. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer GrundabtretungsAusgleichsabg für die Herstellung von Verkehrsflächen in NÖ knüpft an das Vorliegen einer Grundabteilung gem § 10 Abs 1 Nö BauO 1976 an. Erfolgte eine Grundabtretung vor In-Kraft-Treten der Nö BauO 1976, so entsteht eine neuerliche Verpflichtung zur Grundabtretung (bzw zur Entrichtung einer Grundabtretungs-Ausgleichsabg) erst mit Verwirklichung eines diese Pflicht auslösenden Sachverhaltes, einer Grundabteilung.