§ 311 Abs 4 BAO
Auch wenn aufgrund eines wirksamen (ersten) Devolutionsantrages infolge Säumnis des FA die Entscheidungspflicht auf die AbgBeh zweiter Instanz bereits übergegangen ist, bewirkt die Abweisung dieses (ersten Devolutionsantrages), dass die Zuständigkeit wieder an das FA zurückfällt, womit auch die Entscheidungsfrist für das FA wieder neu zu laufen beginnt.