§ 303 Abs 1 lit b und c BAO
1. Mit dem unkonkretisierten Hinweis in einem Wiederaufnahmeantrag, „bis zuletzt nichts von Rechnungen“ gewusst zu haben, wird die Annahme, der AbgPfl habe vom Sachverhalt bereits vor Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens gewusst, nicht widerlegt.