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Hervorkommen neuer Tatsachen zu nicht konkretisiertem Zeitpunkt und Wiederaufnahme; Wiederaufnahmeantrag nach Klärung bekannter, aber strittiger Sachverhalte in zivilgerichtlichem Verfahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/255 Heft 8 v. 15.4.2003

§ 303 Abs 1 lit b und c BAO

1. Mit dem unkonkretisierten Hinweis in einem Wiederaufnahmeantrag, „bis zuletzt nichts von Rechnungen“ gewusst zu haben, wird die Annahme, der AbgPfl habe vom Sachverhalt bereits vor Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens gewusst, nicht widerlegt.

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