§ 280 BAO
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der AbgBeh erster Instanz, deren B Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist, im Laufe dieses Berufungsverfahrens bekannt werden, ist von der AbgBeh zweiter Instanz auch dann Bedacht zu nehmen, wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.