§ 212a BAO
§ 303 Abs 1 BAO
Die (beantragte) Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens stellt keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung aushaftender AbgSchulden auszusetzen.
§ 212a BAO
§ 303 Abs 1 BAO
Die (beantragte) Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens stellt keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung aushaftender AbgSchulden auszusetzen.