§ 184 BAO
§ 281 BAO
Auch wenn ein AbgPfl seiner AbgErklärungspflicht nicht nachkommt, ist damit noch keine Schätzungsberechtigung in der Art einer Kontumazierung dergestalt verbunden, dass die aufzuklärenden Sachverhalte in der für den AbgPfl nachteiligsten Art verwirklicht zu gelten hätten. Geht die AbgBeh nach einem neuerlichen (rechtzeitigen) Fristverlängerungsansuchen zur Abgabe der AbgErklärung, das nach einer verfügten Aussetzung zur Klärung einer Rechtsfrage in einem VwGH-Verfahren gestellt wurde, nach Abschluss dieses Verfahrens sofort mit Schätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärung vor ohne über das Fristverlängerungsansuchen abzusprechen und ohne den AbgPfl (neuerlich) zur AbgErklärung aufzufordern oder sonst einen Schritt zur Aufklärung des Sachverhaltes zu setzen, ist die Schätzung rechtswidrig.