§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
In den geschäftlichen Organismus eingegliederte, wesentlich beteiligte Gesellschafter-Gf unterliegen auch dann der DB-Pflicht, wenn ihre im Vorhinein festgesetzten Honorare in unterschiedlicher Höhe laufend akontiert werden und sie im Falle ihrer zulässigen Vertretung (die nicht in Anspruch genommen wurde) deren Kosten zu tragen hätten.