§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Ist ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf in den betrieblichen Organismus der Ges durch eine auf Dauer angelegte Leistungserbringung an diese eingegliedert und werden diese Leistungen laufend honoriert, ist auch dann von der DB-Pflicht seiner Bezüge auszugehen, wenn er die Geschäftsführung jederzeit delegieren könnte und seinen Gf-Bezug bei sich verschlechternder Liquidität kürzen würde; allein aus der erklärten Absicht des Gf ggf Verzicht zu üben, lässt sich kein relevantes Unternehmerrisiko ableiten.