§ 2 Abs 5 lit c FLAG
§ 167 Abs 2 BAO
Gelangt die Beh aufgrund widersprüchlicher Angaben des Vaters von im Ausland bei der Mutter lebenden Kindern und eines Zeugen hins der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch den in Österreich ebenfalls für die Kinder seiner Lebensgefährtin Familienbeihilfe beziehenden Vater zum Schluss, dass dieser den Unterhalt seiner im Ausland lebenden Kinder nicht trägt, weil die Kosten seiner Lebensführung und die von ihm (insgesamt) behaupteten Unterhaltskosten von seinen von ihm erzielten Einkünften nicht gedeckt seien, ändert die Behauptung, dass die Mutter über keine andere Einkunftsquelle verfüge, nichts am Fehlen eines Anspruchs des Vaters auf Familienbeihilfe.