§ 47 Abs 1 EStG 1988
§ 80 EStG 1988
2. Eine Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn im wieder aufgenommenen Verfahren ein anders lautender B zu erlassen ist. Wenn ein Arbeitgeber in einem weiteren Haftungsverfahren für LSt anderer AN in Anspruch genommen wird, bedarf es keiner Wiederaufnahme des Verfahrens.