§ 2a Nö AnzeigenabgG
Art 140 Abs 7 B-VG
Ist infolge Aufhebung der eine Anzeigenabg (Rundfunk-Werbeabg) vorschreibenden Norm durch den VfGH diese für einen Teil eines Kalendermonates nicht mehr anwendbar, darf diese auch nicht mehr eingehoben werden.
§ 2a Nö AnzeigenabgG
Art 140 Abs 7 B-VG
Ist infolge Aufhebung der eine Anzeigenabg (Rundfunk-Werbeabg) vorschreibenden Norm durch den VfGH diese für einen Teil eines Kalendermonates nicht mehr anwendbar, darf diese auch nicht mehr eingehoben werden.