§ 1a Z 7 Nö KanalG
§ 3 Nö KanalG
Auch wenn ein Bürotrakt nach Maßgabe der Einreichpläne auch in jenem Bereich, in welchem er an eine Geräteservice- und Lagerhalle grenzt, über eine eigene, aus Ziegelmauerwerk bestehende Außenmauer verfügt, während die Halle ihrerseits eine eigene, aus Gasbeton (Ytong) bestehende angrenzende Außenwand besitzt, reicht die durch Verbindungstüren zwischen diesen Trakten geschaffene funktionelle Einheit für die Beurteilung beider Trakte als für die Berechnung der Kanalgeb einheitliches Gebäude aus, womit bei der Lagerhalle auch das Vorliegen eines Gebäudeteiles, der infolge Fehlens eines Kanalanschlusses in die Berechnungsfläche für die Kanalgeb nicht einzubeziehen wäre, ausgeschlossen ist.