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KommSt-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf infolge Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges und fehlendem Unternehmerrisiko trotz Übernahme von Haftungen für die Ges

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/195 Heft 6 v. 15.3.2003

§ 2 KommStG

§ 22 Z 2 EStG 1988

Vergütungen an den wesentlich beteiligten, in den Organismus der Ges eingegliederten Gf unterliegen auch dann der KommSt-Pflicht, wenn der Gf persönliche Haftungen für die Vorfinanzierung von Projekten der Ges übernommen hat, weil die steuerliche Betrachtung eine Trennung der Gesellschafter- und Gf-Sphäre erfordert. Auf die zivilrechtliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses durch einen Werkvertrag kommt es ebenso nicht an wie auf den Umstand, dass der Gf auch die Vertretung anderer Ges übernommen hat.

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