§ 2 KommStG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Vergütungen an den wesentlich beteiligten, in den Organismus der Ges eingegliederten Gf unterliegen auch dann der KommSt-Pflicht, wenn der Gf persönliche Haftungen für die Vorfinanzierung von Projekten der Ges übernommen hat, weil die steuerliche Betrachtung eine Trennung der Gesellschafter- und Gf-Sphäre erfordert. Auf die zivilrechtliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses durch einen Werkvertrag kommt es ebenso nicht an wie auf den Umstand, dass der Gf auch die Vertretung anderer Ges übernommen hat.