§ 24 Abs 3 VwGG
§ 12 Abs 1 GebG
Nur wenn zwischen mehreren B-Beschwerden an den VwGH gegen die Bestrafung wegen nicht in voller Höhe entrichteter KommSt für sieben verschiedene Zeiträume ein innerer Zusammenhang vorläge, wäre eine Kumulierung der GebPflicht nicht vorzunehmen. Daraus, dass zu diesen B-Beschwerden ein einziger Verwaltungsakt vorgelegt wurde, ergibt sich aber noch kein innerer Zusammenhang der mit der Beschwerde vorgenommenen Bekämpfung der sieben B, wenn das Schicksal jedes einzelnen der sieben angef B im Prinzip verschieden sein könnte.