§ 208 Abs 1 BAO
§ 209 BAO
Durch Anfrage des für die Erhebung von GesSt zuständigen FA bei einer anderen inländischen AbgBeh hins Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die GesSt, wird die Verjährung des AbgAnspruches unterbrochen.
§ 208 Abs 1 BAO
§ 209 BAO
Durch Anfrage des für die Erhebung von GesSt zuständigen FA bei einer anderen inländischen AbgBeh hins Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die GesSt, wird die Verjährung des AbgAnspruches unterbrochen.