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Einstufung von „Routern“ in die kombinierte Nomenklatur des Zolltarifs

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/163 Heft 5 v. 1.3.2003

VO (EG) 2086/97 : Kombinierte Nomenklatur (KN) Pos 8471

Haben als „Router“ bezeichnete Waren als Steuereinheiten keine Funktion, die sie ohne eine automatische Datenverarbeitungsanlage ausüben können, sind sie als Ausrüstungsteile von Computernetzwerken, die an eine Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können, in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

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