§ 33 Abs 1 FinStrG
§ 82 FinStrG
Selbst im Falle einer Instruktion durch einen Klienten kann ein Steuerberater durch „Buchungen“ ohne Beleg (und ohne Zahlungsvorgang) im Zuge der Erstellung der Jahreserklärungen für den Klienten zu einer AbgVerkürzung beitragen, sodass bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes zumindest der Verdacht der Beteiligung an einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung und damit die Einleitung eines FinStrVerfahrens gerechtfertigt ist.