§ 263 Abs 2 BAO
§ 270 Abs 3 BAO
Wirken im erkennenden Berufungssenat nur als Stellvertreter bestellte Mitglieder aus den von den gesetzlichen Berufsvertretungen entsendeten Mitgliedern mit, ohne dass die entsendeten Mitglieder tatsächlich verhindert gewesen wären, ist der Berufungssenat nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt, sodass Unzuständigkeit des Berufungssenates gegeben ist.