§ 23 BAO
§ 24 BAO
Lukriert der Veräußerer eines Mietrechtes den möglichen Erlös aus dessen Verkauf nicht selbst, sondern hat er das Mietrecht an eine nicht identifizierbare Person um einen ungewöhnlich niedrigen Preis veräußert und diese durch einen Bevollmächtigten am gleichen Tag um einen sehr hohen Preis weiterveräußert, ist die Annahme durch die FinBeh, dass es im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine unverständliche Transaktion darstelle, auf einen Gewinn von 7,450.000 S zu verzichten, schlüssig und die Zurechnung des hohen Veräußerungserlöses an den ursprünglichen Veräußerer rechtens.