§ 9 Abs 1 BAO
§ 80 BAO
1. Wurden Abg gegenüber dem Primärschuldner bescheidmäßig festgesetzt und konnte der zur Haftung Herangezogene sohin gem § 248 BAO gegen den B betreffend den AbgAnspruch Berufung erheben, können im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abg nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.