§ 7 KStG 1988
§ 17 Abs 3 KStG 1988
Der steuerliche Gewinn eines Versicherungsunternehmens ist dadurch zu ermitteln, dass dem nach § 7 KStG 1988 ermittelten Gewinn die Zuweisung an die Rückstellung für Gewinnbeteiligung an die Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung hinzugezählt und von der Summe dieser Beträge 20 % als zu versteuernder Gewinn angesetzt wird, sodass bei der Ermittlung des Gewinnes auch nicht ein Teil der Rückstellung für Prämienerstattungen des Vorjahres als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden kann.