§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Lassen die Bezüge eines Alleingesellschafter-Gf keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Parametern der Ges erkennen, weil er trotz erklärter Unternehmensverluste hins seiner Gf-Bezüge weder Rückforderungen von Überbezügen noch einen Entfall seiner Bezüge hinnehmen musste, ist auch dann nicht von einem der DB-Pflicht entgegenstehenden Unternehmerrisiko auszugehen, wenn der jährlich zu verlängernde Werkvertrag über die Geschäftsführungstätigkeit eine ausschließlich erfolgsabhängige Entlohnung vorsieht.