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DB-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf trotz Festlegung des betrieblichen Organismus durch ihn selbst

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/100 Heft 4 v. 15.2.2003

§ 41 Abs 2 FLAG

§ 22 Z 2 EStG 1988

Die für die Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf relevante Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges durch die kontinuierliche Erfüllung der Gf-Agenden bei kontinuierlicher Entlohnung entsprechend der laufend gegebenen guten Ertragslage der Ges ist auch dann gegeben, wenn der Gf als Gesellschafter den betrieblichen Organismus selbst bestimmt.

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