§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Die für die Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf relevante Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges durch die kontinuierliche Erfüllung der Gf-Agenden bei kontinuierlicher Entlohnung entsprechend der laufend gegebenen guten Ertragslage der Ges ist auch dann gegeben, wenn der Gf als Gesellschafter den betrieblichen Organismus selbst bestimmt.