§ 108 bis 110 BAO
§ 308 Abs 1 BAO
Besteht kein Hinweis darauf, weshalb es dem Steuerberater eines StPfl nicht möglich gewesen sei, zumindest zeitgerecht eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen Abg-B zu beantragen, kann gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen die Abg-B, die erlassen wurden, nachdem der StPfl keine AbgErklärungen eingebracht hat, auch dann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Steuerberater untätig geblieben ist und sich der StPfl von diesem im Stich gelassen fühlt.