§ 8 Abs 2 GrEStG 1987
§ 12 Abs 1 Z 2 ErbStG
Wird ein von der Genehmigung der Grundverkehrsbeh abhängiger Kaufvertrag über eine Liegenschaft in Verkennung der geänderten Rechtslage hins der Bemessungsgrundlage bei der Schenkung von Grundstücken als gemischte Schenkung einerseits der GrESt und andererseits (hins der Differenz zwischen Kaufpreis in Anlehnung an den Einheitswert und dreifachem Einheitswert) der Schenkungssteuer unterworfen, kann auch diese erst dann vorgeschrieben werden, wenn die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde erteilt ist.