§ 9 BAO
§ 80 f BAO
Wird im Zuge einer Geschäftsverteilung ein bestimmter Gf mit den steuerlichen Angelegenheiten betraut, haftet ein weiterer Gf für uneinbringliche AbgSchulden nur dann, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit von dessen Geschäftsführung zu zweifeln. Eine Kontrollpflicht, insb auch hins des AbgKontos der Ges, ist, solange kein derartiger Anlass vorliegt, nicht gegeben.