§ 9 BAO
§ 80 f BAO
Überließ der Vorstand einer Winzergenossenschaft die Wahrnehmung der gesetzlich ihn treffenden Pflicht zur Abfuhr der USt aus dem Verkauf verpfändeter Weinkontingente der Bank, dann blieb das Risiko, dass die Bank die USt insb bei erheblichen Verbindlichkeiten der Genossenschaft ggf vereinbarungswidrig nicht an das FA abführen würde, auf ihm lasten. Die Frage des Wertes des verpfändeten Genossenschaftsvermögens ist für die Rechtsfrage des Vorliegens eines Verschuldens des Vorstandes am Unterbleiben einer Entrichtung der USt aus dem Verkauf des verpfändeten Vermögens irrelevant. Wurden die verpfändeten Vermögenswerte verkauft, dann schuldet der Verkäufer die USt ohne Rücksicht auf den Verkaufspreis und ohne Rücksicht darauf, ob dieser dazu ausreichte, die Schulden der Genossenschaft bei der Bank abzudecken oder nicht.