Art 141 ZK
Art 718 Abs 3 ZK-DVO
Zur vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben hins der Transportfahrzeuge von Waren im internationalen Warenverkehr ist ua erforderlich, dass diese gewerblich genutzten Straßenfahrzeuge ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden, sodass sie nur solange im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben dürfen, wie dies zur Ausführung der beantragten gewerblichen Tätigkeit erforderlich ist.