und Vorschreibung von Zoll und EUSt
§ 93 Abs 2 lit a Z 1, Abs 4 und 10 ZollG 1988
Nahm eine Person mit Wohnsitz in Moskau bei Einreise nach Österreich den formlosen Eingangsvormerkverkehr für sein Kfz in Anspruch und begründet sie hier später auch einen Wohnsitz, wobei auch der Ehegatte und seine Kinder an diesen Wohnsitz übersiedeln, entsteht Zollschuld und EUSt für dieses Kfz auch dann, wenn die Person ihren Berufswohnsitz in Moskau beibehält.