§ 212a BAO
1. Die Einhebung einer Abg kann nur dann ausgesetzt werden, wenn Einhebungsschritte in Betracht kommen, was bei einer bereits im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abg (WerbeAbg) nicht der Fall ist.
2. Die Verfassungswidrigkeit des WerbeAbgG wegen allfälliger Unzumutbarkeit, Abgaben aufgrund eines als verfassungswidrig erachteten Gesetzes zunächst selbst zu bemessen und zu entrichten, kann nicht im Wege eines Rückerstattungsantrages, sondern etwa im Wege des gem § 4 Abs 3 WerbeAbgG vorgesehenen Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden.