§ 232 BAO
Ein unbereinigter Bilanzverlust von nahezu 2 Mio S, mangelnde Aussicht auf Gewinne, mangelnde Ausrichtung der Tätigkeit des StPfl auf Erzielung von Einnahmen iSd UStG sowie der dringende Tatverdacht der AbgHinterziehung rechtfertigen die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages, ohne dass es auf ein Naheverhältnis der an den Geschäften des StPfl beteiligten Personen ankäme.