§ 9 BAO
§ 80 BAO
Auch wenn einem Gf für die Befriedigung von AbgSchulden weit weniger Mittel als in der von der AbgBeh angenommenen Höhe zur Verfügung gestanden sind, verletzt er auch dann schuldhaft seine Pflicht, für die AbgEntrichtung zu sorgen und haftet daher für die volle, nicht einbringliche AbgSchuld, wenn er die geringeren Mittel nicht anteilig für deren Befriedigung verwendet.