§ 9 BAO
§ 80 BAO
Auch wenn ein zum handelsrechtlichen Gf bestellter Gf nur nebenberuflich als gewerberechtlicher Gf im Unternehmen des Primärschuldners tätig ist, haftet er für dessen uneinbringliche AbgSchulden, wenn er seiner Überwachungspflicht gegenüber dem zweiten Gf nicht nachgekommen ist.