§ 12 BAO
§ 20 BAO
Auch wenn es ua im Sinne eines konkursrechtlichen Schuldenregulierungsverfahrens gelegen sein mag, dem Gemeinschuldner im Privatkonkurs die Möglichkeit einzuräumen, seine Schulden abzubauen und „einen neuen Start im Leben zu haben“, ist nicht erkennbar, warum es allein deshalb der AbgBeh verwehrt wäre, die persönliche Haftung des Komplementärs einer KG geltend zu machen und damit auch am Schuldenregulierungsverfahren teilzunehmen.