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AbgHaftung wegen schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen eines zum handelsrechtlichen Gf bestellten, nebenberuflichen gewerberechtlichen Gf

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/635 Heft 21 v. 1.11.2003

§ 9 BAO

§ 80 BAO

Auch wenn ein zum handelsrechtlichen Gf bestellter Gf nur nebenberuflich als gewerberechtlicher Gf im Unternehmen des Primärschuldners tätig ist, haftet er für dessen uneinbringliche AbgSchulden, wenn er seiner Überwachungspflicht gegenüber dem zweiten Gf nicht nachgekommen ist.

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