§ 308 BAO
§ 167 Abs 1 FinStrG
Wurde im Wiedereinsetzungsantrag selbst zugestanden, dass die Einspruchsfrist aufgrund eines Organisationsfehlers in der Kanzlei des bevollmächtigten Vertreters nicht gewahrt worden ist, folgt daraus, dass das dem Einspruchswerber zuzurechnende Verschulden des von diesem bevollmächtigten Vertreters über den minderen Grad eines Versehens hinausgegangen ist, sodass der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen war.