§ 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG
§ 936 ABGB
Hat sich eine Bank durch Vereinbarungen über die Laufzeit eines „Darlehens“ sowie über Verzinsung und Aufkündigung desselben zur Kreditgewährung verpflichtet und ist ein „Einvernehmen“ zwischen den Vertragspartnern nur mehr hins der weiteren Modalitäten, nämlich ob der Kredit in einem oder in Teilbeträgen abgerufen wird, erforderlich, liegt auch dann kein gebührenfreier „Vorvertrag“ mehr vor, wenn die Verfügungsmacht des Darlehensnehmers über den Geldbetrag zeitlich befristet ist.