§ 30 GGG
§ 14 FreistempelVO
Im Wege des Freistempelabdruckes nach dem 1. 1. 2002 nicht mehr rechtswirksam entrichtete Gerichtsgeb können nicht nach den Best des GGG zurückgefordert werden, vielmehr hätte die Rückforderung bis zum 30. 6. 2002 im Weg der Vorschussabrechnung bei der Verwahrungsabteilung des OLG erfolgen müssen.