§ 7 Z 6 und 9 GewStG
Die gleichzeitige Hinzurechnung von Gehältern wesentlich beteiligter Gesellschafter und Verlustanteilen von als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehenden Gesellschaftern zum Gewinn aus dem Gewerbebetrieb einer Ges ist zulässig.