§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Angesichts dessen, dass einen laufend entlohnten Gf als solchen unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen der Ges kein ins Gewicht fallendes, für die DB-Pflicht relevantes Unternehmerrisiko trifft, kommt es auch nicht darauf an, ob dessen Entlohnung angemessen gewesen ist, und es braucht nicht geprüft werden, ob ein an der Ges nicht beteiligter Gf (Fremd-Gf) bei Gf-Vergütungen in dieser Höhe hätte gewonnen werden können.