§ 41 Abs 1 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Hat die FinBeh die „überwiegend aus der Stellung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf“ entspringenden Elemente wie „fehlende Weisungsfreiheit und fehlende Einordnung in das Angestelltengesetz“, welche für die Beurteilung einer Tätigkeit unter § 22 Z 2 EStG 1988 nicht wesentlich sind, den von ihr angenommenen Elementen der nicht selbstständigen Tätigkeit, wie fehlendes Unternehmerrisiko, organisatorische Eingliederung und laufende Entlohnung gegenübergestellt, sohin unter Ausblendung des Merkmals der Weisungsgebundenheit und daran anknüpfender Elemente sonst alle Merkmale der nicht selbstständigen Tätigkeit angenommen, geht sie zu Recht auch von der DB-Pflicht des Gesellschafter-Gf aus. Gleichzeitig, neben der Gf-Tätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeiten des Gf ändern daran nichts.